Mittwoch, 21. September 2011

Kosmetik-Hersteller

Richtlinien zur Herstellung von Kosmetik

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=151696&dstid=175

Kosmetikhersteller

13.07.2011
Bernhard Berthold

Kosmetikhersteller


Die Gewerbeordnung ordnet die Herstellung kosmetischer Mittel unter die reglementierten Gewerbe gem. § 124 Z. 4 GewO ein. Der Zugang zum Gewerbe ist durch die Zugangsvoraussetzungsverordnung BGBl. Teil II Nr. 42/2003 geregelt.










Die Zugangsvoraussetzungen sind:

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder einer Studienrichtung mit den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
2. Zeugnisse über
    a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im   Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder
3. Zeugnisse über
    a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
    a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Drogist, Kosmetiker, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Schädlingsbekämpfer und
    b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
5. das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

Die im Abs. 1 Z 6 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

Weitere wichtige Rechtsgrundlagen (Stand 4/99):

Lebensmittelgesetz 1975
6. Änderungsrichtlinie 93/35 EWG des Rates vom 14. Juni 1993
Kosmetikkontrollmaßnahmenverordnung: BGBl. Nr. 168/1996
Kosmetikkennzeichnungsverordnung: BGBl. Nr. 891/1993 idgF.
Kosmetikverordnung: BGBl. Teil II Nr. 375/1999
Fertigverpackungsverordnung: BGBl. Nr. 876/1993
Kosmetikfarbstoffverordnung: BGBl. Nr. 416/1995

Amtsblatt der Europäischen Kommission 93/335/EG:

Beschluss der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festsetzung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel - INCI-Lise.

Berufsbild:

Herstellung von kosmetischen Mitteln

Kosmetische Mittel sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren oder zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind.

Kosmetikexperten:


       Komm.-Rat Dr. Veit NITSCHE       Landesinnungsmeister
       Laudongasse 31/2
       1170 Wien
       T: 01/485 69 69, F: 01/485 69 69-90
       E-Mail: veit.nitsche@drei.at





       Ing. Helmut HÜTTER       8992 Altaussee, Puchen 251
       Tel.: 03622/713 51, Fax: 03622/711 436





Was tun bei Beschwerden über Kosmetika???


Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat auf ihrer Homepage http://www.bmgf.gv.at/ einen Folder "Was tun bei Beschwerden über Kosmetika" veröffentlicht.

Weiters weisen wir darauf hin, dass das BMGF eine neue Kontaktadresse für Konsumenten und Wirtschaftstreibende für den Bereich Kosmetika eingerichtet hat - diese lautet: kosmetik@bmgf.gv.at.


Codexkapitel A8 Abschnitt Biokosmetika!



BMG Österreichische Lebensmittelbuch IV. Auflage - Abschnitt: 6. "Biokosmetika"

BMG Erlassschreiben "Biokosmetika"

BMG Erledigungsschreiben "Biokosmetika"

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